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Artikel 14 – Inkrafttreten Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Artikel 14 – Inkrafttreten

Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien für gleiche Zeiträume geändert oder verlängert werden. Danach wird es automatisch für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine der beiden Vertragsparteien es zu einem beliebigen Zeitpunkt, jedoch unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigt.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20009864

Dokumentnummer

NOR40192967

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