Artikel 13 – Beilegung von Streitfällen
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20009864
Dokumentnummer
NOR40192963
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