Artikel 14
Schiedsgericht
Für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit oder Auslegung dieses Vertrages gelten die Bestimmungen des Artikels 28 des Grundvertrages.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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