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Artikel 14 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 14

Verwahrer

Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministeriums der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.

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