vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 14

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:

  1. a) bei der Vorbereitung von Hilfeleistungen;
  2. b) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
  3. c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die laufende Übermittlung von Meßdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen sowie für Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen Nachbarschaftshilfe gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015066

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)