Artikel 14
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
- a) bei der Vorbereitung von Hilfeleistungen;
- b) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
- c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die laufende Übermittlung von Meßdaten.
(2) Für gemeinsame Übungen sowie für Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen Nachbarschaftshilfe gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015066
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