Artikel 14
Fernmelde- und Funkverbindungen
Die Vertragsparteien treffen gemeinsam Vorkehrungen für die bei Hilfeleistung erforderlichen Fernmelde- und Funkverbindungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Fernmelde- und Funkverbindungen
Die Vertragsparteien treffen gemeinsam Vorkehrungen für die bei Hilfeleistung erforderlichen Fernmelde- und Funkverbindungen.
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