Artikel 14
Überprüfungen
Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im Lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereich des Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaffung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der Artikel 1 und 2 der Anlage 1.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007338
Dokumentnummer
NOR12079706
alte Dokumentnummer
N5199318654L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
