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Artikel 14 EWR-Abkommen – Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

Überprüfungen

Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im Lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereich des Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaffung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der Artikel 1 und 2 der Anlage 1.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007338

Dokumentnummer

NOR12079706

alte Dokumentnummer

N5199318654L

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