ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung gewesen oder durch einen Erwerb zustande gekommen sind; auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079873
alte Dokumentnummer
N5199318842L
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