vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 EWR-Abkommen – Protokoll 24

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung gewesen oder durch einen Erwerb zustande gekommen sind; auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007355

Dokumentnummer

NOR12079873

alte Dokumentnummer

N5199318842L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)