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Artikel 14 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XIV

Artikel 14

Auflösung

Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Zahl der Mitgliedstaaten unter fünf herabsinkt. Sie kann jederzeit durch Übereinkommen der Mitgliedstaaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dessen Gebiet sich der Sitz der Organisation zu diesem Zeitpunkt befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Ein Überschuß ist unter diejenigen Staaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, und zwar im Verhältnis zu den von ihnen vom Zeitpunkt ihres Beitritts zum Abkommen an tatsächlich geleisteten Beiträgen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu tragen.

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