Artikel 14
Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen im Energiebereich und solche zur nachhaltigen Entwicklung ergreifen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002269
Dokumentnummer
NOR40036696
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