Artikel 14
Artikel 14. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zwischen den contrahirenden Theilen in der Art eintreten, daß die Antheile, welche Bayern nach seiner Bevölkerung, einschließlich der Bevölkerung der dem Zoll- und Steuerverbande desselben beigetretenen fremdherrlichen Landestheile und der Gemeinde Jungholz, von den im Zollvereine in der vereinbarten Weise zur Theilung kommenden Netto-Erträgnissen an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zukommen, die Summe zu bilden haben, an welcher der k. k. Gebietstheil Jungholz im Verhältnisse seiner Bevölkerung participirt.
Ein Antheil an den Erträgnissen der in Bayern rechts des Rheins zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben von Malz, Bier und Branntwein wird von k. k. Seite nicht angesprochen.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Teil, Anteil, Landesteil, Teilung, Gebietsteil,
Übergangsabgabe, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041244
alte Dokumentnummer
N3186852384L
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