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Artikel 14 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 14

Artikel 14. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zwischen den contrahirenden Theilen in der Art eintreten, daß die Antheile, welche Bayern nach seiner Bevölkerung, einschließlich der Bevölkerung der dem Zoll- und Steuerverbande desselben beigetretenen fremdherrlichen Landestheile und der Gemeinde Jungholz, von den im Zollvereine in der vereinbarten Weise zur Theilung kommenden Netto-Erträgnissen an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zukommen, die Summe zu bilden haben, an welcher der k. k. Gebietstheil Jungholz im Verhältnisse seiner Bevölkerung participirt.

Ein Antheil an den Erträgnissen der in Bayern rechts des Rheins zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben von Malz, Bier und Branntwein wird von k. k. Seite nicht angesprochen.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Teil, Anteil, Landesteil, Teilung, Gebietsteil,

Übergangsabgabe, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041244

alte Dokumentnummer

N3186852384L

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