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Artikel 14 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Artikel 14

Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.

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