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Artikel 13 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Verfahren

Artikel 13

Das zuständige Gericht des ersuchten Staates hat die Vollstreckung zu bewilligen und den Vollzug zu veranlassen.

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