Verfahren
Artikel 13
Das zuständige Gericht des ersuchten Staates hat die Vollstreckung zu bewilligen und den Vollzug zu veranlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verfahren
Artikel 13
Das zuständige Gericht des ersuchten Staates hat die Vollstreckung zu bewilligen und den Vollzug zu veranlassen.
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