Artikel 14
Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider vertragschließenden Teile werden zu den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen nur in jenem Staat herangezogen, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet. Diese Regelung gilt jedoch nur für jene Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie dem Zubringerdienst (Transporte vom und auf das Schiff) zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145643
alte Dokumentnummer
N9195643668L
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