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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 14

Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider vertragschließenden Teile werden zu den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen nur in jenem Staat herangezogen, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet. Diese Regelung gilt jedoch nur für jene Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie dem Zubringerdienst (Transporte vom und auf das Schiff) zusammenhängen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145643

alte Dokumentnummer

N9195643668L

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