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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 14

(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzten Gemischten Ausschusses beantragen, um alle Fragen zu erörtern, die bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftauchen können.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151007

alte Dokumentnummer

N9198718533J

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