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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 13

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung festgelegten Bedingungen, hat die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Schritte zu unternehmen:

  1. a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die bestehenden Vorschriften zu beachten;
  2. b) Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Übertretung begangen wurde, oder Entzug einer bereits erteilten Genehmigung.

(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Absatz 1 in Kenntnis setzen.

(3) Dieser Artikel ist unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Schritte anzuwenden, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates, auf dessen Staatsgebiet die Übertretung erfolgte, ergriffen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151006

alte Dokumentnummer

N9198718532J

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