Artikel 14
Unbeschadet der bereits bestehenden Rechte der slowenischen Minderheit in Österreich werden die Vertragsparteien in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030377
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)