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Artikel 13 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports sowie auch die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030376

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