Artikel 14
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ägypten einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
- a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
- b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
- c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
- d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016873
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