Artikel 13
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016872
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)