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Artikel 14 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 14

VERTRETER

Vertreter bei Tagungen des Büros oder bei vom Büro einberufenen Tagungen und Vertreter, die andere amtliche Aufgaben beim Büro wahrnehmen, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen in die und aus der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. (a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Vertreter sind;
  2. (b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
  3. (c) Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241595

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