Artikel 14
Etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und/oder Durchführung dieses Abkommens werden einvernehmlich auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
20012948
Dokumentnummer
NOR40271507
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