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Artikel 13 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 13

Zur Bewertung der Nutzung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte stellen die Vertragsparteien die notwendigen Unterlagen für Evaluierung, Prüfung und Monitoring bereit. Die Sozialistische Republik Vietnam ermöglicht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften Projektbesuche durch Vertreter der Republik Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271506

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