Artikel 12
Die Vertragsparteien überprüfen jährlich oder bei Bedarf den Fortschritt und die Wirksamkeit der finanziellen Kooperation, beraten über konkrete Projekte oder etwaige Maßnahmen bzw. Änderungen dieses Abkommens, die für dessen ordnungsgemäße und wirksame Durchführung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
20012948
Dokumentnummer
NOR40271505
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