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Artikel 12 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 12

Die Vertragsparteien überprüfen jährlich oder bei Bedarf den Fortschritt und die Wirksamkeit der finanziellen Kooperation, beraten über konkrete Projekte oder etwaige Maßnahmen bzw. Änderungen dieses Abkommens, die für dessen ordnungsgemäße und wirksame Durchführung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271505

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