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Artikel 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

ARTIKEL 14

Artikel 14

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jegliche Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

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