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Artikel 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

ARTIKEL 13

Artikel 13

KOMMUNIKATION

(1) Jegliche Kommunikation gemäß diesem Abkommen erfolgt auf Englisch, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und allfällige Änderungen desselben mit.

(3) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.

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