ARTIKEL 146
Andere Übereinkünfte
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien Vertragsparteien sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259898
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