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ARTIKEL 145 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 145

Überprüfung

Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die rechtlichen1 und sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung.

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1 Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und VIII-E.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259897

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