ARTIKEL 145
Überprüfung
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die rechtlichen1 und sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung.
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1 Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und VIII-E.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259897
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