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ARTIKEL 145 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ABSCHNITT 2

ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN BELASTUNGEN

ARTIKEL 145

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben und Belastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Der Ausdruck „Zölle“ umfasst jedoch nicht

  1. a) einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden,
  2. b) Zölle, die im Einklang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, oder
  3. c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 151 erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183518

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