Artikel 13
Vorläufige Zulassung des Leiters einer konsularischen Vertretung
Bis zur Erteilung des Exquaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Falle findet dieses Übereinkommen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007010
alte Dokumentnummer
N1196917573S
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