Artikel 14
Notifizierung an die Behörde des Konsularbezirks
Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung – wenn auch nur vorläufig – zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks zu unterrichten. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung genießen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007011
alte Dokumentnummer
N1196917574S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)