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Artikel 13 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 13

Falls in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragschließenden Staaten verantwortlich ist (Artikel 9), ein Staatsangehöriger des anderen Vertragschließenden Staates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, wird dieser Vertragschließende Staat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung des Grenzzeichens dem für die Instandhaltung verantwortlichen Vertragschließenden Staat ersetzen; hiedurch wird ein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des zum Kostenersatz verpflichteten Vertragschließenden Staates bestehender Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten nicht berührt.

Schlagworte

Beschädigung, Vernichtung, Ersatzanspruch, Schadenersatz, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006460

alte Dokumentnummer

N1196512418P

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