ARTIKEL 13
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann sie unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen, wobei die diesbezügliche Mitteilung der anderen Seite auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
Geschehen zu Beijing, am 10. Juli 2001 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Gesetzesnummer
20010715
Dokumentnummer
NOR40215878
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