vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1923

Artikel 13

Artikel 13. Zum Inkrafttreten dieses Vertrages ist eine gleichzeitige Ratifikation durch die unterzeichneten Nationen nicht erforderlich. Die Nation, die ihn genehmigt, soll dies den Regierungen der Argentinischen Republik und der Republik Uruguay bekanntgeben, damit diese die anderen Vertragsstaaten davon benachrichtigen. Dieser Vorgang ersetzt den Austausch von Ratifikationsurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR12023622

alte Dokumentnummer

N2192425622S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)