Artikel 13
Artikel 13. Zum Inkrafttreten dieses Vertrages ist eine gleichzeitige Ratifikation durch die unterzeichneten Nationen nicht erforderlich. Die Nation, die ihn genehmigt, soll dies den Regierungen der Argentinischen Republik und der Republik Uruguay bekanntgeben, damit diese die anderen Vertragsstaaten davon benachrichtigen. Dieser Vorgang ersetzt den Austausch von Ratifikationsurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023622
alte Dokumentnummer
N2192425622S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
