Artikel 12
Artikel 12. Die Anerkennung des Urheberrechtes an Werken der Literatur oder Kunst beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, gemäß ihren Gesetzen die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Aufführung und Ausstellung der Werke zu verbieten, die als der Moral oder den guten Sitten zuwiderlaufend angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023621
alte Dokumentnummer
N2192425621S
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