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Artikel 12 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1923

Artikel 12

Artikel 12. Die Anerkennung des Urheberrechtes an Werken der Literatur oder Kunst beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, gemäß ihren Gesetzen die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Aufführung und Ausstellung der Werke zu verbieten, die als der Moral oder den guten Sitten zuwiderlaufend angesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR12023621

alte Dokumentnummer

N2192425621S

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