Artikel 13.
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar; was jedoch die in der ersten Wahl gewählten Richter betrifft, soll jedoch die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren, die von weiteren fünf Richtern nach sechs Jahren enden.
2. Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
3. Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Auch wenn sie ersetzt sind, erledigen sie noch die Fälle, die sie zu bearbeiten begonnen haben.
4. Im Falle des Rücktrittes eines Mitgliedes des Gerichtshofes ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Letztere Anzeige bewirkt die Vakanz des Sitzes.
Schlagworte
Partialerneuerung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005254
alte Dokumentnummer
N1195610461P
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