Artikel 13
Artikel 13 – Geldwäscherei bei Erträgen aus Korruptionsdelikten
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Europaratsübereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141) aufgeführten Handlungen unter den dort vorgesehenen Bedingungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn die Haupttat in einer der aufgrund der Artikel 2 bis 12 des vorliegenden Übereinkommens umschriebenen Straftaten besteht und soweit die betreffende Vertragspartei zu diesen Straftaten keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat oder diese Straftaten nicht als schwere Straftaten im Sinne ihrer Rechtsvorschriften über Geldwäscherei betrachtet.
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