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Artikel 8 – Bestechlichkeit im privaten Sektor Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 8 – Bestechlichkeit im privaten Sektor

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für sie selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160632

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