TEIL IX
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND FAMILIENBEIHILFEN
Artikel 13
Für die Durchführung des Artikels 29 Absatz 2 des Abkommens kann der Träger einer Partei den Träger der anderen Partei ersuchen, eine Bescheinigung über die Zeiten des Aufenthaltes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet dieser Partei auszustellen.
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