vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL IX

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND FAMILIENBEIHILFEN

Artikel 13

Für die Durchführung des Artikels 29 Absatz 2 des Abkommens kann der Träger einer Partei den Träger der anderen Partei ersuchen, eine Bescheinigung über die Zeiten des Aufenthaltes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet dieser Partei auszustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)