Artikel 13
Stärkung bestehender Organisationen und Übereinkünfte
Die Staaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, bestehende subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte im Interesse größerer Wirksamkeit bei der Verabschiedung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu stärken.
Schlagworte
Erhaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062389
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)