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Artikel 13 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 13

Stärkung bestehender Organisationen und Übereinkünfte

Die Staaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, bestehende subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte im Interesse größerer Wirksamkeit bei der Verabschiedung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu stärken.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062389

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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