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Artikel 13 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 13

Kostenerstattung

(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271802

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