Artikel 13
Kostenerstattung
(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012965
Dokumentnummer
NOR40271802
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