vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.1999

Artikel 13

Änderung bestimmter Artikel des Protokolls

(1) Vorschläge zur Änderung der Art. 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Die Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Art. 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung der Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisaionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR12040821

alte Dokumentnummer

N2199957529L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)